Statuten des Vereins AescuLAB

ZVR-Zahl: 1934907729

Statuten des Vereins

AescuLAB

 

 

Präambel

AescuLAB‘s Anliegen ist die Auseinandersetzung und Arbeit an und mit verschiedenen ethischen Ansätzen, um daraus eine praktische Relevanz zu erzeugen. Somit hat AescuLAB keinen missionarischen Auftrag, wohl aber eine ratgebende, informative und Orientierung gebende Aufgabe. Nicht zuletzt mit dem sozialen Anspruch geistige Reflexion grundsätzlich jedem Menschen teilhaftig werden zu lassen.

Zu diesem Zweck stützt sich AescuLAB auf drei grundlegende Prinzipien:

  1. Menschliche Toleranz
  2. Diskussionskultur
  • Geistige Freiheit als höchstes Gut

Statuten

§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen “AescuLAB Verein zur Förderung ethischer Grundsätze und Diskurse in der Praxis“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2. Zweck

  1. Der Zweck des Vereines ist
    • Die Durchführung, Beteiligung, Förderung und Bekanntmachung vereinseigener und -fremder Projekte, die sich der ethischen Lehre, Bildung und/oder Forschung widmen.
    • Die Ermöglichung eines offenen Zugangs zu, wie auch der aktiven Verbreitung von wissenschaftlichen, politischen, religiösen und kulturellen Inhalten im Kontext ethischer Betrachtungsweisen.
    • Die Durchführung, Beteiligung und Förderung einer adäquaten Wissenschaftskommunikation.
    • Die Etablierung ethischer Qualitätsstandards in Wissenschaft, Religion, Wirtschaft, Politik und Kultur.
    • Die Durchführung, Beteiligung, Förderung und Bekanntmachung vereinseigener und -fremder Projekte, die die Stärkung ethischen Bewusstseins der Gesellschaft zum Ziel haben.
    • Die Förderung des öffentlichen Diskurses über ethisch relevante Inhalte.
    • Die Etablierung und Förderung einer sich wertschätzenden Diskussionskultur innerhalb der Gesellschaft.
    • Die Förderung der Toleranz innerhalb der Gesellschaft anderen Weltbildern und Philosophien gegenüber.
    • Die Förderung und der Schutz der geistigen Freiheit innerhalb der Gesellschaft.
  2. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
  3. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
  4. Der Verein verfolgt durch Förderung der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

§3. Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck wird durch ideelle (Abs. b) und materielle (Abs.c) Mittel erreicht.
  2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere
    • Vorträge und Versammlungen, Exkursionen, Diskussionsabende
    • Produktion, Herausgabe, Verlag und Vertrieb von Publikationen
    • Nutzung von sozialen Medien, um Vorträge, Versammlungen, Veranstaltungen, Exkursionen und Diskussionsabende als auch Publikationen an ein weitreichendes Publikum zu vermitteln
    • Herausgabe und Zusendung von Informationsschriften und Mitteilungen
    • Mitgliedertreffen und regelmäßiger Kontakt der Mitglieder untereinander
    • Durchführung von Veranstaltungen zur ethischen und wissenschaftlichen Bildung
    • Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Workshops und Seminaren
    • Durchführung von Forschungsprojekten oder Studien
    • Teilnahme an öffentlichen politischen Debatten
    • Kooperation mit anderen ethisch-zentrierten und wissenschafts-fokussierten Verbänden und Vereinen in Österreich und auf internationaler Ebene
    • Erarbeitung von evidenzbasierten und ethisch-moralischen Handlungsempfehlungen
    • Gemeinsame Feste und Feiern, Versammlungen, Tagungen, Fortbildungskurse, gesellige Zusammenkünfte und sonstige gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel, die nur im Sinne des in den Statuten angeführten Zwecks verwendet werden dürfen, werden aufgebracht durch:
    • Mitgliederbeiträge
    • Spenden und Schenkungen
    • Einnahmen aus Fundraising
    • Subventionen und Zuwendungen
    • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen oder gemeinnützige Organisationen und Stiftungen
    • Sponsoring
    • Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
    • Erträge des Vereinsvermögens
    • Einnahmen aus der Erbringung entgeltlicher Leistungen
    • Sonstige Zuwendungen
    • Beiträge von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts;
    • Aufnahme von Krediten
    • Unentgeltliche Zuwendungen von materiellen oder immateriellen Werten, insbesondere Geld oder Geldeswert, Gütern, Dienstleistungen, Rechten, usw.
    • Erträge aus Freizeit-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen
    • Veräußerung von Anlagegütern
    • finanzielle Beteiligung an gemeinnützigen und sonstigen Gesellschaften
    • Einnahmen aus Reklame, Werbung, Inseraten und Druckkostenbeiträgen
    • Erträgnisse aus der organisatorischen Durchführung von Veranstaltungen
    • Der Verein ist berechtigt, sich weisungsgebundener Erfüllungsgehilf*innen und entgeltlicher Leistungen anderer zu bedienen sowie im Sinne des § 40a Z 1 BAO Mittel weiterzugeben, sofern auf diese Weise der Vereinszweck besser erreicht werden kann. Der Verein kann auch für andere als Erfüllungsgehilf*innen tätig werden, sofern dadurch der Vereinszweck besser erreicht werden kann.

§4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können geschäftsfähige natürliche Personen (individuelle Mitglieder), juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften (korporative Mitglieder) werden, die die Satzung des Vereins anerkennen und sich einer aktiven Förderung und Verwirklichung seiner Ziele verpflichtet fühlen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Vereinsleben in jeglicher Art beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr bezahlen.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die den Verein oder seine Vorhaben und Projekte materiell oder immateriell fördern, jedoch nicht am Vereinsleben teilhaben und von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ausgenommen sind.
  5. Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben und von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ausgenommen sind.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Ordentliche Mitglieder müssen eine Beitrittserklärung abgeben und verpflichten sich, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins und die befürwortende Stellungnahme von zwei Vereinsmitgliedern.
  4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
  6. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer*innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird der Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer*innen des Vereins.
  7. Für die Vereinsmitgliedschaft gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und kein passives sowie aktives Wahlrecht. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
    • dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
    • sich dieses grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten schuldig gemacht hat
    • wenn dieses sich unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat
    • wenn sich dieses nicht bereit erklärt, die Zwecke und Ziele des Vereines zu verfolgen
    • wenn dieses Zwecke und Ziele des Vereines zu verändern trachtet
    • wenn dieses den Zwecken und Zielen des Vereines zuwiderhandelt
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. d genannten Gründen vom Vorstand beschlossen werden.
  6. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
  7. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft wird der bereits einbezahlte Mitgliedsbeitrag weder ganz noch teilweise an das ehemalige Mitglied zurückerstattet.

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung sowie zusätzliche Gebühren, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als der nach der Beitragsordnung vorgesehen Zahlungsweise, regelt der Vorstand in der Beitragsordnung.
  6. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

§8. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die
    • Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Rat
    • der Beirat
    • die Rechnungsprüfer*innen und
    • das Schiedsgericht.

§9. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer*innen binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 72 Stunden vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Anträge auf Änderung der Statuten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Statuten sind ausgeschlossen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder erforderlich.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

§10.      Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung,
    • Beschlussfassung über den Vorschlag, Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer*innen sowie Enthebung der Rechnungsprüfer*innen;
    • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder Rechnungsprüfer*innen mit dem Verein.
    • Die Wahl des Vorstands findet alle fünf Jahre statt. Falls bei Austritt eines Vorstandsmitgliedes die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, wird eine Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

§11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nur aufgrund eines Vorschlags des Rates gewählt.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  5. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz sowie im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren fassen. Wird im brieflichen oder telekommunikativen Verfahren beschlossen, müssen alle Mitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert sein und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein.
  9. Den Vorsitz führt der Vorsitzende. Sollte der Vorsitzende abwesend sein, führt den Vorsitz der stellvertretende Vorsitzende.
  10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes durch Enthebung und Rücktritt.
  11. Der Rat kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstandes in Kraft.
  12. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.

§12.      Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002,
    • Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Berufung von Ratsmitgliedern im Falle, dass der Rat keine Mitglieder mehr hat,
    • Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
    • Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Schiedsgerichts,
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  2. Der Vorstand ist berechtigt aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diese mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu beauftragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.
  3. Über Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer*in genehmigt wird.
  4. An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer*innen in beratender Funktion beiwohnen.
  5. Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen. Diese ist vom Vorstand mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

§13. Vertretung des Vereins nach außen

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (Einzelvertretung).
  2. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Mitglieds des Vorstandes. Wenn das Geschäft für alle Mitglieder des Vorstandes ein Insichgeschäft darstellt, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können vom Vorstand erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§14. Der Rat

  1. Der Rat hat die Aufgabe, den Verein in der Einhaltung des Vereinszwecks und der Vereinsziele zu beraten sowie Abweichungen vom ideellen Bestreben aufzuzeigen.
  2. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Rat bestimmte Fragen zur Bearbeitung und Berichterstattung dem Rat übergeben. Jedes Ratsmitglied ist jedoch berechtigt, Inhalte dem Vorstand bekanntzumachen. Ratsmitglieder können an Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Vorstand kann öffentliche Repräsentationsaufgaben fallweise an Ratsmitglieder übertragen.
  4. Der Vorstand kann den Rat beziehungsweise einzelne Mitglieder des Rats durch Beschluss bevollmächtigen, in seinem Namen beziehungsweise im Namen des Vereins nach außen aufzutreten. In diesem Beschluss ist der Umfang der Bevollmächtigung möglichst genau anzugeben.
  5. Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlussfassung an den Rat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch einzelne Ratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen.
  6. Dem Rat gehören alle Gründer*innen, welche keine Vorstandsfunktion im Verein innehaben, an. Mitglied des Rats können nur natürliche Personen werden.
  7. Mitglieder des Rates können weitere Mitglieder in den Rat berufen.
  8. Sollte der Rat zu einem Zeitpunkt keine Mitglieder mehr haben, beruft der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen drei Mitglieder in den Rat, welche die Funktion des Rates übernehmen.
  9. Der Rat erstellt einen Vorschlag zur Bestellung des Vorstandes, aufgrund dessen die Wahl in der Mitgliederversammlung erfolgt.
  10. Der Rat kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands jederzeit entheben.
  11. Bei Auflösung des Vereins oder Änderung der Statuten durch die Mitgliederversammlung kommt dem Rat ein Vetorecht zu.

§15. Der Beirat

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein in fachlicher Hinsicht zu beraten bzw. zu unterstützen.
  2. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Vorsitzenden des Beirates bestimmte Fragen zur Bearbeitung und Berichterstattung dem Beirat übergeben. Jedes Beiratsmitglied ist jedoch berechtigt selbst, ohne Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats, Inhalte dem Vorstand bekanntzumachen. Beiratsmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes an Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  3. Der Vorstand kann öffentliche Repräsentationsaufgaben fallweise an den Vorsitzenden des Beirats, den Ehrenpräsidenten des Beirats oder einzelne Beiratsmitglieder übertragen.
  4. Der Vorstand kann den Beirat beziehungsweise einzelne Mitglieder des Beirates durch Beschluss bevollmächtigen, in seinem Namen beziehungsweise im Namen des Vereins nach außen aufzutreten. In diesem Beschluss ist der Umfang der Bevollmächtigung möglichst genau anzugeben.
  5. Dem Beirat gehört eine beliebige Anzahl von Mitgliedern an. Mitglied des Beirates können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand beruft Mitglieder in den Beirat. Die Amtsdauer beträgt jeweils drei Jahre.
  6. Der Beirat wird auf der Grundlage einer selbst zu beschließenden Ordnung tätig, die jedoch insbesondere vor vereinsinterner wie externer Bekanntmachung mit dem Vorstand abzustimmen ist. Er hält in von ihm selbst zu beschließenden regelmäßigen Abständen (jedoch mind. einmal pro Jahr) eine Beiratsversammlung ab.
  7. Der Beirat erstellt jährlich bis einen Monat vor Stattfinden der Jahreshauptveranstaltung ein Zeugnis über die Tätigkeit und den Erfolg des Vereins (im Sinne einer internen Qualitätssicherung). Dabei orientiert er sich am Vereinszweck (siehe oben).
  8. Der Vorstand kann sich in besonderen Fällen vor seiner Beschlussfassung an den Beirat mit der Bitte um Stellungnahme wenden. Er kann auch einzelne Beiratsmitglieder in seine Arbeit einbeziehen.

 

§16. Die Rechnungsprüfer:innen

  1. Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
  4. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion der Rechnungsprüfer*innen durch Enthebung und Rücktritt.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Enthebung der Rechnungsprüfer*innen.
  6. Die Rechnungsprüfer*innen können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

§17. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei qualifizierten unbefangenen Personen zusammen sowie drei Ersatzrichtern. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sowie die Ersatzrichter werden durch den Vorstand berufen. Sie bleiben bis zur Abberufung durch den Vorstand oder ihrem Rücktritt im Amt. Bei Interessenskonflikten eines Mitglieds des Schiedsgerichts, wird dieses durch einen Ersatzrichter ersetzt. Der Ersatzrichter wird per Los gewählt.
  3. Jede Streitpartei hat das Recht einmal pro Fall, ein Mitglied des Schiedsgerichts abzulehnen und diesen durch einen Ersatzrichter zu ersetzen. Der Ersatzrichter wird per Los gewählt. Die Ablehnung und Ersatzrichterwahl müssen vor der Verhandlung der Sache durchgeführt werden.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 der ZPO (Zivilprozessordnung).

§18. Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Dem Rat kommt hierbei ein Vetorecht zu.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine*n Abwickler*in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese*r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen nur entsprechend den Statuten im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
  5. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.